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  • A  D  V  I  C  E     I  N      M  O  T  I  O  N

    Leistungen

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1)    Klimabilanz:

Berechnung des CO2-Fußabdrucks

Wir ermitteln den CO2-Fußabdruck für Unternehmen und Produkte auf Basis der international etablierten Standards der Klimabilanzierung. Wir führen Sie durch alle Projektschritte wie Erfassung der Verbrauchsdaten und Berechnung der Klimabilanz. Dabei nutzen wir anerkannte Datenbanken für Emissionsfaktoren und lizensierte CO2-Rechner.

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Bedeutung des CO2-Fußabdrucks von Unternehmen und Produkten:

Die Betrachtung und Reduzierung des CO2-Fußabdrucks von Unternehmen und Produkten spielt eine entscheidende Rolle in einer globalen Wirtschaft, die sich zunehmend auf Nachhaltigkeit und Klimaschutz konzentriert.

Der CO2-Fußabdruck von Unternehmen und Produkten zeigt auf, wie viel Treibhausgase (THG) im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder der Herstellung eines Produkts freigesetzt werden. Er ermöglicht Unternehmen, ihre Umweltauswirkungen besser zu verstehen, zu managen und zu reduzieren. Die Betrachtung der THG-Emissionen wird zunehmend wichtiger, da sie einen erheblichen Einfluss auf den Klimawandel haben und zudem gesetzliche und marktorientierte Anforderungen steigen.

Bei der Berechnung des CO2-Fußabdruckes orientieren wir uns an den gängigen Rahmenwerken:

  • THG Protokoll: Das Greenhouse Gas (GHG) Protocol ist ein international anerkanntes Instrument zur Quantifizierung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen. Es unterteilt Emissionen in drei Scopes (direkte Emissionen, indirekte Emissionen aus gekauftem Strom und andere indirekte Emissionen).
  • ISO Normen: Insbesondere die ISO 14064 und ISO 14067 sind Normen, die sich mit der Quantifizierung und Berichterstattung von THG-Emissionen und dem CO2-Fußabdruck von Unternehmen und Produkten befassen.

Die Berechnung des CO2-Fußabdrucks ist für mittelständische Unternehmen eine wesentliche Grundlage, um eine effektive Klimastrategie zu entwickeln. Bei der Ermittlung dieses Fußabdrucks gibt es für den Mittelstand spezifische Aspekte zu beachten:

  • Ressourcen: Mittelständische Unternehmen verfügen oft nicht über die gleichen Ressourcen wie Großunternehmen. Daher sollten sie sicherstellen, dass sie effiziente und kostengünstige Methoden zur Datenerfassung und -analyse nutzen.
  • Branche und Geschäftsmodell: Abhängig von Branche und Geschäftsmodell können die Hauptquellen von Emissionen variieren. Ein Produktionsbetrieb hat andere Emissionsquellen als ein Dienstleistungsunternehmen.
  • Datenqualität: Insbesondere im Mittelstand kann es vorkommen, dass nicht alle Daten direkt verfügbar sind. Hier sind Schätzungen oder Branchendurchschnittswerte eine Möglichkeit. Es ist jedoch wichtig, die Qualität der Daten stetig zu verbessern.

Vorteile für das Unternehmen:

  • Reputation und Markenwert: Ein verantwortungsvolles Management von Emissionen kann das Image des Unternehmens verbessern.
  • Risikomanagement: Unternehmen können regulatorische Risiken mindern und sich auf zukünftige Gesetzesänderungen vorbereiten.
  • Kosteneinsparungen: Durch die Identifizierung und Reduzierung von Emissionen können Betriebskosten gesenkt werden.
  • Investorenbeziehungen: Ein wachsendes Segment von Investoren bevorzugt umweltbewusste Unternehmen.
  • Gesellschaftliche Verantwortung: Unternehmen haben eine Verantwortung gegenüber der Gesellschaft, den Klimawandel zu bekämpfen. 

Ein Projekt zur Berechnung eines Corporate Carbon Footprints inkludiert die folgende Schritte:

  • Zielsetzung definieren: Festlegen, warum der Fußabdruck berechnet wird (z.B. Berichterstattung, Kosteneinsparung).
  • Scope festlegen: Bestimmen, welche Emissionen (Scope 1-3) berücksichtigt werden sollen.
  • Datenquellen identifizieren: Bestimmen, woher die erforderlichen Daten kommen.
  • Datenerfassung: Emissionsquellen (z.B. Stromverbrauch, Betriebsmittel) quantifizieren.
  • Emissionen berechnen: Mit Hilfe der erfassten Daten und ausgewählten Methodik die Emissionen berechnen.
  • Ergebnisse analysieren: Identifizieren von Hauptemissionsquellen und mögliche Reduktionsmaßnahmen.
  • Reduktionsstrategie entwickeln: Basierend auf der Analyse, eine Strategie zur Reduzierung der Emissionen erstellen.
  • Berichterstattung: Erstellen eines Berichts über den Carbon Footprint und die geplanten Reduktionsmaßnahmen.
  • Überwachung und Überprüfung: Regelmäßige Überprüfung des Fußabdrucks und Anpassung der Reduktionsstrategien.

2)    Klimastrategie:

Maßnahmen zur Reduktion von Emissionen

Auf Basis des CO2-Fußabdrucks arbeiten wir Vorschläge zur Vermeidung und Minderung von Emissionen aus. Ziel ist die Verbesserung der Klimabilanz und die Reduktion der Energiekosten. Wir erstellen einen mittel- und langfristigen Plan zur Erreichung von Emissionszielen und verfolgen fortlaufend die Fortschritte bei der Umsetzung Ihrer Klimastrategie.

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Eine Klimastrategie ist ein integrierter Ansatz, der es Unternehmen ermöglicht, ihre Treibhausgasemissionen systematisch zu reduzieren und sich an veränderte klimatische Bedingungen anzupassen. Sie basiert in der Regel auf einer gründlichen Analyse des aktuellen CO2-Fußabdrucks des Unternehmens und umfasst Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation von Emissionen. Dabei steht nicht nur die ökologische Verantwortung im Fokus, sondern auch wirtschaftliche Aspekte, wie die Reduktion der Energiekosten.

Mittelständische Unternehmen stehen im Zentrum der Wirtschaft und haben daher eine besondere Verantwortung, aber auch große Chancen, wenn es um den Klimaschutz geht. Eine effektive Klimastrategie für ein mittelständisches Unternehmen betrachtet nicht nur den eigenen CO2-Fußabdruck, sondern nimmt auch die gesamte Lieferkette, die Kundenbeziehungen und den lokalen Kontext in den Blick.

Für mittelständische Unternehmen bietet eine Klimastrategie die Möglichkeit, ihre Geschäftspraktiken nachhaltig zu gestalten, Kosten zu sparen, ihre Marktposition zu stärken und einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Dabei ist es wichtig, die Strategie kontinuierlich den eigenen Bedürfnissen und Möglichkeiten anzupassen und sie fest in der Unternehmenskultur zu verankern. 

Bei der Durchführung eines Projektes zur Definition unternehmerischer Klimastrategien berücksichtigen wir folgende Aspekte: 

  • Klarheit über Ziele und Motivation: Die Festlegung klarer, messbarer Klimaziele, die zum Geschäftsmodell und den Ressourcen des Unternehmens passen.
  • Einbindung der Belegschaft: Da mittelständische Unternehmen oft familiärer strukturiert sind, ist es besonders wichtig, die Belegschaft in den Klimaschutzprozess einzubeziehen und für das Thema zu sensibilisieren.
  • Verständnis der eigenen Wertschöpfungskette: Analyse der Emissionen entlang der gesamten Lieferkette, um Bereiche mit hohem Einsparpotenzial zu identifizieren.
  • Technologie und Innovation: Evaluation und Implementierung neuer Technologien, die zu einer Verringerung der Emissionen und einer Erhöhung der Energieeffizienz beitragen.
  • Kosteneffizienz: Mittelständische Unternehmen haben oft nicht die finanziellen Ressourcen von Großunternehmen. Daher ist es wichtig, Maßnahmen zu identifizieren, die sowohl kosteneffizient als auch wirksam sind.
  • Anpassung an lokale Gegebenheiten: Die Klimastrategie sollte auf die spezifischen Herausforderungen und Möglichkeiten des Standortes des Unternehmens abgestimmt sein.
  • Stakeholder-Kommunikation: Transparente Kommunikation mit Kunden, Lieferanten und anderen Geschäftspartnern über die Klimastrategie und -ziele.
  • Kontinuierliche Überwachung und Anpassung: Regelmäßige Überprüfung des Fortschritts und Anpassung der Strategie, um auf Veränderungen im Geschäftsumfeld oder neue Erkenntnisse zu reagieren.

3)    Klimaneutralität:

Ausgleich unvermeidbarer Emissionen

Die nach Reduzierung verbleibenden, unvermeidbaren Emissionen können über zertifizierte Klimaschutzprojekte kompensiert werden und reduzieren sich damit bilanziell auf Null. Auf Basis Ihrer Präferenzen stellen wir eine Auswahl hochwertiger, zertifizierter Kompensationsprojekte von etablierten Anbietern zusammen, mit denen sich die Klimaneutralität umsetzen lässt.

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Das Ziel eines solchen Projekts ist es, Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre unvermeidbaren CO2-Emissionen durch zertifizierte Klimaschutzprojekte auszugleichen, um einen signifikanten Beitrag zum globalen Klimaschutz zu leisten. Im Projektablauf sind folgende Schritte zentral:

Ermittlung des CO2-Fußabdrucks:

Bevor unvermeidbare Emissionen kompensiert werden können, muss der CO2-Fußabdruck des Unternehmens ermittelt werden. Dies umfasst alle direkten und indirekten Emissionen, die durch die Geschäftstätigkeit des Unternehmens entstehen.

Reduzierung der Emissionen:

Bevor kompensiert wird, sind Emissionen so weit wie möglich durch interne Maßnahmen zu reduzieren, z.B. durch den Einsatz erneuerbarer Energien.

Auswahl von Klimaschutzprojekten:

Auf Basis des ermittelten CO2-Fußabdrucks und der Präferenzen des Unternehmens wird eine Auswahl von zertifizierten Klimaschutzprojekten vorgeschlagen. Diese können sowohl globale als auch lokale Projekte umfassen. Zertifizierte Klimaschutzprojekte müssen verschiedenen Anforderungen gerecht werden, um sicherzustellen, dass sie tatsächlich zur Reduktion von Treibhausgasemissionen beitragen und keine negativen Nebenwirkungen haben. Folgende zentrale Anforderungen sind zu beachten:

  • Zusätzlichkeit: Das Projekt muss Emissionseinsparungen erbringen, die über das hinausgehen, was ohne das Projekt geschehen wäre. Das bedeutet, dass die durch das Projekt erreichten Emissionsreduktionen zusätzlich zu den bereits bestehenden Maßnahmen erzielt werden müssen.
  • Verifizierbarkeit: Die Emissionsminderungen müssen messbar und nachprüfbar sein. Dies erfordert regelmäßige Überwachung und Berichterstattung.
  • Keine Doppelzählung: Es muss sichergestellt werden, dass die Emissionsreduktionen, die durch ein Projekt erzielt werden, nicht mehrfach verkauft oder beansprucht werden. D.h., einmal verkaufte CO2-Zertifikate dürfen nicht erneut auf dem Markt angeboten werden.
  • Permanenz: Insbesondere bei Aufforstungsprojekten muss gewährleistet sein, dass die CO2-Bindung dauerhaft ist und nicht durch zukünftige Entwaldung oder Naturkatastrophen rückgängig gemacht wird.
  • Realität: Die Emissionsreduktionen müssen real und nicht nur hypothetisch oder auf dem Papier existieren.
  • Positive soziale und ökologische Nebeneffekte: Neben der Reduzierung von Emissionen sollten Projekte auch positive soziale oder ökologische Wirkungen haben, z.B. die Schaffung von Arbeitsplätzen, Schutz der Biodiversität oder Verbesserung der Wasserqualität.
  • Stakeholder-Beteiligung: Bei der Planung und Durchführung von Projekten sollte die lokale Gemeinschaft miteinbezogen werden. Dies stellt sicher, dass die Projekte den Bedürfnissen und Wünschen der Menschen vor Ort gerecht werden.
  • Transparente Dokumentation: Alle Aspekte des Projekts, von der Planung bis zur Umsetzung und Überwachung, sollten transparent dokumentiert und für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
  • Unabhängige Überprüfung: Ein externer und unabhängiger Dritter sollte die Einhaltung aller Anforderungen regelmäßig überprüfen.
  • Regelkonformität: Das Projekt sollte den Standards und Vorschriften international anerkannter Zertifizierungsstellen entsprechen, wie z.B. dem Gold Standard oder dem Verified Carbon Standard.
  • Die ausgewählten Projekte sollten nach international anerkannten Standards zertifiziert sein, wie z.B. dem Gold Standard oder dem Verified Carbon Standard. Dies garantiert, dass die Projekte tatsächlich zur Emissionsreduktion beitragen.

Lokale Klimaschutzprojekte:

Es besteht die Möglichkeit, in lokale Klimaschutzprojekte zu investieren, die einen direkten positiven Einfluss auf die Gemeinschaft und die Umwelt vor Ort haben. Diese können beispielsweise Aufforstungsprojekte, lokale erneuerbare Energieprojekte oder Bildungsprojekte im Bereich Klimaschutz sein. Hierbei ist eine Anpassung des claims „Klimaneutralität“ geboten, beispielsweise kann das Unternehmen seine Ambition zum Klimaschutz in den Vordergrund stellen.

Dokumentation und Transparenz:

Es ist wichtig, alle Investitionen in Klimaschutzprojekte transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren, um das Vertrauen von Stakeholdern, Kunden und Geschäftspartnern zu stärken.

Überwachung und Verifizierung:

Die Effektivität der ausgewählten Klimaschutzprojekte sollte regelmäßig überprüft und verifiziert werden, um sicherzustellen, dass die Emissionsreduktionen tatsächlich erreicht werden.

Kommunikation:

Die Bemühungen des Unternehmens im Bereich Klimaschutz sollten proaktiv kommuniziert werden, ohne jedoch den Claim "klimaneutral" zu verwenden. Stattdessen könnte betont werden, dass das Unternehmen "aktiv zum Klimaschutz beiträgt".

Stakeholder-Einbindung:

Die Einbindung von Stakeholdern, wie z.B. Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten, kann dazu beitragen, die Akzeptanz von Klimaschutzmaßnahmen zu erhöhen.


4)    Nachhaltigkeitsstrategie:

Klima und weitere ESG Ziele

Neben Anforderungen des Klimaschutzes stehen zusätzliche Ziele der Nachhaltigkeit, die sich aus der breiten Definition von Umwelt, aus sozialen Zielvorgaben und Anforderungen guter Unternehmensführung ergeben. Wir integrieren weitere, sich daraus ableitende Nachhaltigkeitskriterien in Ihre Zielvorgaben und entwickeln Ihre Klimastrategie zu einer umfassenden Nachhaltigkeitsstrategie.

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Als erfahrene Berater im Bereich Nachhaltigkeit haben wir einen klar definierten Prozess entwickelt, um Unternehmen bei der Entwicklung und Implementierung einer ESG-Strategie zu unterstützen.

  1. Kick-off Meeting:

Wir starten mit einem Kick-off Meeting, um die spezifischen Anforderungen und Ziele des Unternehmens zu verstehen und einen ersten Überblick über die bestehende Nachhaltigkeitsperformance zu gewinnen.

  1. ESG-Bewertung:

Wir führen eine umfassende ESG-Bewertung (Environmental, Social, Governance) des Unternehmens durch, um Stärken, Schwächen und Potenziale zu identifizieren.

  1. Zieldefinition:

Basierend auf den Ergebnissen der ESG-Bewertung, der Ermittlung der materiellen Nachhaltigkeitsthemen für das Unternehmen (nach dem Prinzip der doppelten Materialiät) sowie einer Stakeholder-Analyse definieren wir gemeinsam klare und messbare Nachhaltigkeitsziele für das Unternehmen.

  1. Strategieentwicklung:

Wir entwickeln eine maßgeschneiderte ESG-Strategie, die sowohl die geschäftlichen Anforderungen als auch die identifizierten Nachhaltigkeitspotenziale berücksichtigt.

  1. Aktionsplan:

Wir erstellen einen konkreten Aktionsplan, der die Umsetzungsschritte, Verantwortlichkeiten, Zeitpläne und notwendigen Ressourcen für die Implementierung der ESG-Strategie enthält.

  1. Schulung:

Um die erfolgreiche Umsetzung zu gewährleisten, bieten wir Schulungen für das Management und die Mitarbeiter an, um das notwendige Wissen und die Fähigkeiten für die Implementierung der ESG-Strategie zu vermitteln.

  1. Implementierung:

Sofern gewünscht begleiten wir das Unternehmen bei der Umsetzung des Aktionsplans und stellen sicher, dass die definierten Ziele erreicht werden. Regelmäßiges Monitoring und Reporting sind essentiell, um den Fortschritt zu messen und die Strategie bei Bedarf anzupassen. Wir unterstützen beim Aufbau eines effektiven Berichtswesens und führen regelmäßige Reviews durch, um die ESG-Strategie an veränderte Bedingungen und neue Entwicklungen anzupassen.

Vorteile für das Unternehmen:

  • Reputationsgewinn: Eine klare ESG-Strategie stärkt das Unternehmensimage und verbessert die Wahrnehmung bei Kunden, Investoren und anderen Stakeholdern.
  • Risikominimierung: Durch die Berücksichtigung von ESG-Kriterien können geschäftliche Risiken frühzeitig erkannt und minimiert werden.
  • Wettbewerbsvorteil: Unternehmen mit einer klaren ESG-Strategie sind oft attraktiver für Kunden, Investoren und Talente.
  • Langfristige Wertschöpfung: Eine ESG-Strategie kann zur Steigerung der Unternehmensperformance und zur Sicherung langfristiger Wertschöpfung beitragen.

Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) stehen oft vor besonderen Herausforderungen, wenn es um die Entwicklung und Umsetzung einer ESG-Strategie geht. Ressourcen in Form von Zeit, Geld und Fachwissen sind regelmäßig begrenzt. Dennoch ist es auch für KMU wichtig, eine klare ESG-Strategie zu verfolgen, um wettbewerbsfähig zu bleiben und sich zukunftsfähig aufzustellen. Als Berater können wir hier eine entscheidende Rolle spielen, indem wir unser Fachwissen und Erfahrung einbringen, um KMU bei der Entwicklung und Implementierung einer maßgeschneiderten ESG-Strategie zu unterstützen, ohne im Unternehmen übermäßig interne Ressourcen zu binden.


5)   Berichterstattung und Kommunikation

Wir unterstützen Sie bei der Kommunikation der Ergebnisse Ihres Engagements rund um Nachhaltigkeit mit internen und externen stakeholdern. Wir bereiten Ihr Unternehmen darauf vor, den regulatorischen Anforderungen an Nachhaltigkeitsberichterstattung Genüge zu tun. Externe Gütesiegel, Nachhaltigkeits- und Klimalabel unterstützen Ihre Kommunikationsstrategie. Aus der Fülle des Angebots selektieren wir geeignete Gütezeichen und unterstützen Sie bei den entsprechenden Zertifizierungsprozessen.

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Wir unterstützen Ihr Unternehmen in allen Fragen der externen Kommunikation rund um Nachhaltigkeit mit Ihren stakeholdern. Ein besonderer Fokus liegt auf den regulatorischen Anforderungen für Unternehmen, insbesondere Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)

Hintergrund und Zusammenfassung 

  • Im November 2022 wurde mit der EU-Richtlinie Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) eines der weltweit ambitioniertesten Regelwerke zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte von Unternehmen beschlossen
  • Die CSRD betrifft alle an einem EU-regulierten Markt notierten Unternehmen, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen. Nicht kapitalmarkt-orientierte Betriebe sind betroffen, wenn sie zwei von drei Kriterien erfüllen:
    • Bilanzsumme über 20 Millionen Euro
    • Nettoumsatzerlöse über 40 Millionen Euro
    • Zahl der Beschäftigten über 250
  • In der EU werden rund 50.000 Unternehmen von der CSRD betroffen sein, darunter rund 15.000 Unternehmen in Deutschland. Für betroffene Unternehmen, die bislang nicht der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht unterlagen, ist der erste Bericht nach CSRD für das Berichtsjahr 2025 zu erstellen.
  • Die Ausgestaltung der Berichtspflichten wurde von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt. Deren Entwurf der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) umfasst zwölf Kategorien in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Environmental, Social, and Governance - ESG) zu denen Unternehmen berichten müssen, beispielsweise:
    • Welche Klimaziele und -strategie verfolgt das Unternehmen,
    • Welche Verantwortung übernehmen Vorstand und Aufsichtsrat in Bezug auf Nachhaltigkeit,
    • Spielen THG-Emissionen eine Rolle bei der Vorstandsvergütung,
    • Wie hoch ist der Energieverbrauch und welcher Energiemix liegt vor,
    • Welche internen Richtlinien zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel gibt es,
    • Wie hoch sind Scope 1, 2, 3 und Gesamt-THG-Emissionen,
    • Was sind die wesentlichen klimabezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen für das Unternehmen,
  • Die CSRD beruht auf dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit (Doppelte Materialität). Unternehmen betrachten nicht nur die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf ihre wirtschaftliche Lage, sondern auch die Effekte ihrer Geschäftstätigkeit auf Nachhaltigkeitsaspekte in Umwelt und Gesellschaft.
  • Darüber hinaus erfordert die CSRD, dass Unternehmen ESG-Informationen entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette offenlegen.Die CSRD legt fest, dass Nachhaltigkeitsinformationen nicht mehr in einem separaten, nichtfinanziellen Bericht veröffentlicht werden können sondern integraler Bestandteil des Lageberichts des Unternehmens sein müssen.
  • Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD muss somit künftig ebenso wie die Finanzberichterstattung extern geprüft werden. In einem ersten Schritt ist eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) ausreichend.
  • Weiterhin ist für die CSRD ein einheitliches, elektronisches Berichtsformat vorgesehen, das für Mensch und Maschine lesbar sein soll.

Unterstützung durch AIM – Advice in Motion GmbH

Erster Schritt (Workshop): in einem Auftakt-Workshop gemeinsam mit Geschäftsführung, Bereichsleitern und Verantwortlichen für Nachhaltigkeitsthemen – je nach der vom Unternehmen gewünschten Zusammensetzung – erläutern wir die Anforderungen, die sich für das Unternehmen aus der Corporate Sustainability Reporting Directive ergeben.

Im Fokus stehen die Implikationen für die Struktur des Unternehmens, die Dokumentation bereits etablierter Nachhaltigkeitsstrategien, die Zuschreibung von Verantwortungen für Nachhaltigkeitsaspekte und grundsätzliche Auswirkungen und Chancen für das Unternehmen selbst und entlang seiner Wertschöpfungskette.

Zweiter Schritt (Gap-Analyse): wir führen eine Analyse zum Ist-Zustand im Unternehmen durch. Auf dieser Basis identifizieren und priorisieren wir Entwicklungsbedarf und Optimierungspotenzial der bestehenden Nachhaltigkeitsstrategie und des Strukturrahmens.

Sollte das Unternehmen keine vollumfängliche Nachhaltigkeitsstrategie entwickelt haben, unterstützen wir bei der Erstellung. Dies beinhaltet eine Wesentlichkeitsanalyse nach den Anforderungen der doppelten Materialität, eine Analyse der Stakeholdergruppen und deren Anforderungen an das Unternehmen, die Einordnung der Nachhaltigkeitsambitionen des Unternehmens in ESG Regelwerke wie z.B. die nachhaltigen Entwicklungsziele der UN (SDGs).

Aus der Nachhaltigkeitsstrategie leiten wir Maßnahmen, messbare Ziele und die zur Steuerung der Zielerreichung erforderlichen Key Performance Indicators (KPIs) ab. Weiterhin entwickeln wir Vorschläge für die Zuordnung von Verantwortlichkeiten für Nachhaltigkeitsthemen in der Organisationstruktur sowie für regelmäßige Monitoring-Prozesse. Ziele, KPIs, Indikatoren etc. werden so ausgestaltet, dass sie die Anforderungen der CSRD erfüllen oder bestmöglich vorwegnehmen, und so auch den Prüfungsanforderungen genügen.

Dritter Schritt (Dokumentation und Umsetzung): wir dokumentieren die adaptierte oder neu entwickelte Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens und die Ausgestaltung von relevanten Prozessen und Strukturen. Die im Rahmen der Strategie definierten KPIs und Indikatoren sind – auch im Hinblick auf die Prüffähigkeit – systematisch und automatisch zu erheben. Entsprechende Systeme zur Generierung der Daten und geeignete Softwareangebote schlagen wir passgenau vor.

 

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Hintergrund und Zusammenfassung

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wurde 2021 von der Bundesregierung verabschiedet und trat am Januar 2023 in Kraft.

  • Das Ziel des Gesetzes ist es, Unternehmen dazu zu verpflichten, ihre Lieferketten in Bezug auf Menschenrechte und Umweltaspekte zu überprüfen und zu verbessern.
  • Das Gesetz differenziert in der Lieferkette zwischen “unmittelbaren“ und “mittelbaren“ Zulieferern. Erstere werden stärker betroffen sein da der Kunde einen größeren Einfluss auf den Zulieferer hat.
  • Die im LkSG definierten Menschenrechte basieren auf 11 international anerkannten Abkommen, einschließlich der ILO-Kernarbeitsnormen. Das Gesetz identifiziert bestimmte menschenrechtliche Risiken in den Lieferketten, darunter Kinder- und Zwangsarbeit, Folter, Sklaverei, Verletzungen von Arbeitsschutzpflichten, Lohnungleichheit, Verweigerung angemessener Löhne sowie umweltrelevante Menschenrechtsverletzungen wie Umweltverschmutzung oder Landentzug.
  • Unternehmen müssen in einem jährlichen Bericht darlegen, wie sie die Sorgfaltspflichten in ihrer Unternehmenspraxis umsetzen, einschließlich eines Systems zum Risikomanagement und zur regelmäßigen Risikoanalyse sowie konkreter Präventions- und Abhilfemaßnahmen zur Wahrung und Verbesserung von Menschenrechten und Umweltaspekten.
  • Das Gesetz gilt für Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, wenn ihre zentrale Verwaltung, Hauptniederlassung oder ihr statutarischer Sitz sich im Inland befinden.
  • Das LkSG gilt ab 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern im Inland und ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern.
  • Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für die Überwachung und Einhaltung des Gesetzes zuständig.
  • Verstöße gegen das Gesetz können mit Bußgeldern von bis zu 8 Millionen Euro geahndet werden, für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 400 Millionen Euro sind Bußgelder bis zu 2% des weltweiten Jahresumsatzes möglich. Verstöße können auch zum Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen für drei Jahre führen.
  • Unternehmen müssen den jährlichen Bericht sowohl auf ihrer Internetseite sieben Jahre lang kostenfrei öffentlich zugänglich machen als auch beim BAFA einreichen. Die Frist für die Einreichung ist spätestens vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres.

 

Unterstützung durch AIM – Advice in Motion GmbH

Erster Schritt (Grundlagen): gemeinsam mit dem Unternehmen erarbeiten wir die spezifischen Anforderungen, die sich aus dem LkSG ergeben. Dazu gehören:

  • Aufbau eines Risikomanagements (§ 4 Abs. 1 LkSG): Ziel: Erkennen und Verhindern /Beenden von Menschenrechts- und Umweltschutzverletzungen in den Lieferketten.
  • Festlegung von klaren Zuständigkeiten zur Überwachung des Risikomanagement-Systems im Unternehmen.  (§ 4 Abs. 3 LkSG)
  • Durchführung einer regelmäßigen Risikoanalyse (§ 5 LkSG): Ziel: Identifizierung, Bewertung und Einordnung relevanter menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken.
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung(§ 6 Abs. 2 LkSG): Klärung der Menschenrechtsstrategie und Kommunikation gegenüber relevanten Stakeholdergruppen wie Öffentlichkeit, Zulieferern, Betriebsrat und Beschäftigten.
  • Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG): Etablierung angemessener Maßnahmen zur Umsetzung der in der Grundsatzerklärung festgelegten Menschenrechtsstrategie im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren
  • Abhilfemaßnahmen (§ 7 Abs. 1 – Abs. 3 LkSG): Sofortige Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Beseitigung von Verletzungen des Lieferkettensorgfalts-pflichtengesetzes im eigenen Unternehmen oder bei unmittelbaren Zulieferern.
  • Einrichtung eines unternehmensinternem Beschwerdeverfahren (§ 8 LkSG): Bereitstellung eines Verfahrens, um Personen innerhalb des Unternehmens die Meldung von Menschen- oder Umweltrechtsverletzungen zu ermöglichen.
  • Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9 LkSG)
  • Fortlaufende Dokumentations- und Berichtspflichten sind zu erfüllen (§ 10 Abs. 1 – Abs. 2 LkSG):

Zweiter Schritt (Gap-Analyse): wir analysieren die Anforderungen, um Zielsetzungen und spezifische Maßnahmen zu definieren. Dabei erfolgt ein Abgleich der Anforderungen mit dem aktuellen Stand, um zu prüfen, ob die Prozesse, Verantwortlichkeiten und Systeme den Anforderungen des LkSG entsprechen.

Diese Gap-Analyse liefert Grundlagen für die Priorisierung von Veränderungen. Zusätzlich werden Umwelt- und Menschenrechtsstandards in der Lieferkette überprüft, um eine konsistente Umsetzung zu gewährleisten. Das Risikomanagement wird hinsichtlich Verantwortlichkeit, organisatorischer Einbindung und Durchführung von Risikoanalysen betrachtet. Präventions- und Abhilfemaßnahmen, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, werden geprüft, bewertet und bei Bedarf angepasst.

Dritter Schritt (Maßnahmen): die aus der Gap-Analyse abgeleiteten Anpassungs- und Entwicklungsmaßnahmen werden von uns in einen klaren Umsetzungsplan mit Verantwortlichkeiten, Meilensteinen und Enddaten überführt. Bei der Festlegung der Zieltermine ist darauf zu achten, die Organisation nicht zu überfordern.

Da mit dem LkSG regelmäßige Berichtspflichten an das BAFA und auch an die Öffentlichkeit verbunden sind, ist es grundsätzlich sinnvoll, die Erhebung relevanter Daten und die Beantwortung des sehr umfangreichen Fragenkatalogs der BAFA softwaregestützt durchzuführen. Wir bieten dazu entsprechende Hilfestellungen bei der Auswahl einer passenden Software an.

Die Umsetzung der Anforderungen aus dem LkSG ist für viele betroffene Unternehmen (nur) ein Teil umfangreicher Berichtspflichten. Neben dem LkSG sind weitere Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit zu beachten, wie z.B.  die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) bzw. die künftige Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die je nach Unternehmensgröße in 2024 oder 2025 umgesetzt sein muss, sowie die dabei zu beachtenden European Sustainability Reporting Standards (ESRS).

Da es bei allen Berichtspflichten thematische Überschneidungen gibt, ist es sinnvoll, das unternehmenseigene Risikomanagement und die notwendigen Prozesse im Zuge der Anpassungen an das LkSG ganzheitlich anzugehen. Gerne bieten wir dies optional mit an.

 

Die hier bereitgestellten Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen zur Verfügung gestellt, jedoch ohne jegliche Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Aussagen. Der Inhalt dient lediglich zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Der Autor übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verluste, die sich aus der Verwendung der bereitgestellten Informationen ergeben.

 


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